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§ 1 Verordnung mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 1

Die Wochendienstzeit der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt 41 Stunden.

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