vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verordnung mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 2

(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten

  1. 1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,
  2. 2. an der Theresianischen Militärakademie, die
  1. a) am Vorbereitungssemester oder
  2. b) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
  3. c) an der Truppenoffiziersausbildung,
  1. 3. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,

    beträgt 50 Stunden.

(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)