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§ 5 Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1996

§ 5

(1) § 3 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 24/1975, tritt außer Kraft.

(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 739/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

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