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§ 3 Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 3

Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten

  1. 3. an der Theresianischen Militärakademie, die
  1. a) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder

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