§ 2
Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt monatlich
- für Offiziere 5,07 vH,
- für Unteroffiziere 4,14 vH,
- für Chargen 1,07 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956.
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