vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 0

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

Kurztitel

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 23/1975

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 13. Dezember 1974 über die Festsetzung einer Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

StF: BGBl. Nr. 23/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte