§ 0
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“
Kurztitel
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1975
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 13. Dezember 1974 über die Festsetzung einer Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“
StF: BGBl. Nr. 23/1975
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:
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