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§ 132 ASchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vollziehung

§ 132.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.