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§ 6 AMPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

ist erstmals bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2023 anzuwenden (vgl. § 10)

Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen

§ 6.

(1) Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des § 36 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuzuführen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40257468