§ 6 AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Sonstige Beiträge und Überweisungen

§ 6

(1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

(2) Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2009 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.