§ 6 AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Sonstige Beiträge und Überweisungen

§ 6.

Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40138047