vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL II Lehrpläne - Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ARTIKEL II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12107621

alte Dokumentnummer

N6199330881J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)