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§ 6 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Beschlußfassung

§ 6

(1) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Gleichbehandlungsbeauftragte, beigezogene Sachverständige sowie Personen, die dem Personenkreis des § 12 angehören, haben kein Stimmrecht. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.

(3) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

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