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§ 5 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Ablauf der Sitzungen – Verhandlungsführung

§ 5

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.

(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie oder er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.

(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden. Wenn der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden kann, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

(4) Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

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