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§ 21a BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

3a. ABSCHNITT

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

§ 21a.

(1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der

  1. 1. als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
  1. a) eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
  2. b) eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
  3. c) eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
  1. 2. als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.

(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.

(5) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.

(6) Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:

  1. 1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
  1. a) Name,
  2. b) Sozialversicherungsnummer,
  3. c) Geburtsdatum,
  4. d) Geschlecht,
  5. e) Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,
  6. f) Pflegegeldstufe;
  1. 2. personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
  1. a) Name,
  2. b) Sozialversicherungsnummer,
  3. c) Geburtsdatum,
  4. d) Geschlecht,
  5. e) Adresse,
  6. f) Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
  7. g) monatliches Nettoeinkommen,
  8. h) Grund für die Verhinderung an der Pflege,
  9. i) Dauer der Verhinderung an der Pflege,
  10. j) Art der Ersatzpflege,
  11. k) Abweisungsgrund,
  12. l) Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
  13. m) Einbringungsdatum des Ansuchens,
  14. n) Höhe der gewährten Zuwendung,
  15. o) Datum der Erledigung des Ansuchens.

(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40249143