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§ 9 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 9

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.