vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

§ 6

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.

Stichworte