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§ 17b B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

§ 17b

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 3 oder § 13 Abs. 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.