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§ 1 Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 1.

Die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10008839

Dokumentnummer

NOR40220444

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