§ 1.
Die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10008839
Dokumentnummer
NOR40220444
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