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§ 2 Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 2.

Die Vergütung gemäß § 1 wird vom Arbeitsmarktservice jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Dachverband entrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10008839

Dokumentnummer

NOR40220445

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