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Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 0

Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Kurztitel

Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 857/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 429/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

StF: BGBl. Nr. 857/1992

Änderung

BGBl. Nr. 373/1995

BGBl. Nr. 542/1995

BGBl. II Nr. 429/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 474/1992, wird verordnet:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10008839

Dokumentnummer

NOR40220424

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte