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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 5

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

(2) Leistungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens sind:

  1. 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
  2. 2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
  3. 3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
  4. 4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
  5. 5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
  6. 6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
  7. 7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
  8. 8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
  9. 9. Blindenführhunde;
  10. 10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
  11. 11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 7 000 Schilling, in Zypern 300 Pfund übersteigen.

    Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannte Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

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