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Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Finanzielle Bestimmung

Für die Durchführung des Artikels 15 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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