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§ 25 APSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

ABSCHNITT V

Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen Unabdingbarkeit

§ 25.

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.