vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 APSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Weitergelten von Regelungen

§ 26.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Arbeitsverträgen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.