Zweigwahlkommission
§ 27.
(1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Wahlleiter und dessen Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stand der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen. Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt.
(3) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Ein Vertreter des Wahlbüros hat an den Sitzungen der Zweigwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115769
alte Dokumentnummer
N6199852871L
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