§ 27 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zweigwahlkommission

§ 27

(1) § 27.Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Wahlleiter und dessen Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stand der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde entsendet, in der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz hat. Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt.

(3) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.