Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 26.
Die Hauptwahlkommission hat
- 1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
- 2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
- 3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
- 4. die Wählerliste aufzulegen;
- 5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
- 6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
- 7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
- 8. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
- 9. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
- 1 0.das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
- 11. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115768
alte Dokumentnummer
N6199852870L
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