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§ 21 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2006

Wählbarkeit

§ 21.

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40073551

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