§ 21 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Wählbarkeit

§ 21

§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. 3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.