Wählbarkeit
§ 21
(1) § 21.Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
- 1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
- 2. das 21. Lebensjahr vollendet haben;
- 3. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.
(2) Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist.