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Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1991

Artikel 6

Der Träger eines Vertragsstaates, der einen Antrag, eine Erklärung oder ein schriftliches Rechtsmittel nach Artikel 21 des Abkommens erhält, hat das Schriftstück mit dem Eingangsdatum zu versehen und dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unmittelbar oder über die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates zu übermitteln.

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