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Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1991

Artikel 7

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.

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