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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1991

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Artikel 3

(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der Träger dieses Vertragsstaates über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen diese Rechtsvorschriften gelten. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, daß die betreffende Person von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit ist.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

  1. a) in Österreich

    vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

  1. b) in den Vereinigten Staaten

    von der Verwaltung der Sozialen Sicherheit.

(3) Der Träger eines Vertragsstaates, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 ausstellt, hat der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln, soweit die Verbindungsstellen dies festlegen.

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