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§ 3 EPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 3

(1) Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor

  1. 1. schriftlich oder
  2. 2. auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,

    zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im Postweg, beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels zu laufen.

(2) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin

  1. 1. bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden oder
  2. 2. ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.

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