Anberaumung der Eignungsprüfung
§ 2
(1) Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 2 oder 3 AusG einer anderen Dienststelle übertragen worden, so hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie wird im folgenden als „Aufnahmestelle“ bezeichnet) nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsgesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln, die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im folgenden als „Prüfungsstelle“ bezeichnet).
(2) Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Abs. 1 sollen zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier Wochen liegen.
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