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§ 8a BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 8a.

(1) Die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 bis 9 zusammen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Bundesbehindertenbeirat endet auch die Mitgliedschaft zur Kommission. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission wählen für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen. Die Namen der oder des gewählten Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretungen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unverzüglich zu nennen.

(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung der Kommission ist durch den Österreichischen Behindertenrat ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern sowie dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Kommission kann dem Bundesbehindertenbeirat die Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vorschlagen.

(4) Die Kommission hat zur Sicherstellung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung beziehungsweise Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu genehmigen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen,
  2. 2. die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes,
  3. 3. die Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretungen,
  4. 4. dessen oder deren Abberufung sowie
  5. 5. die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen
  1. zu enthalten.

(5) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Österreichischen Behindertenrat zu führen.

(6) Auf die Weiterführung der Geschäfte nach dem Ende der Funktionsperiode ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 anzuwenden. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und den gemäß § 8a Abs. 1 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die Kommission hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesbehindertenbeirat zu legen sowie diesem mündlich zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263889

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