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§ 47 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Befassung der Aufnahmekommission

§ 47

(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat die Aufnahmekommission aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen,

  1. 1. wenn diese Dienststelle gemäß § 45 Abs. 2 beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht ist, oder
  2. 2. wenn mindestens zwei Personen die bei der Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl erreicht haben und von diesen nicht alle berücksichtigt werden können.

(2) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.