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§ 45 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst

§ 45.

(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.

(2) Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265321

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