§ 5
Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Hausbeschau- und Hausbeschau-Kontrollorgane sind Überstundenbruchteile, wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als 30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.
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