§ 4
Die Aufwandsentschädigung nach § 3 gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen kontrollieren (Hausbeschau-Kontrollorgane).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Die Aufwandsentschädigung nach § 3 gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen kontrollieren (Hausbeschau-Kontrollorgane).
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