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Art. 1 § 3 KIAB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 3

Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 0,58 € für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 32,8 € im Kalendermonat.

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