Beschränkung der Beschäftigung von Kindern
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 4)
§ 5.
Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)