Abschnitt 2
Begriff der Kinderarbeit
§ 4.
(1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art.
(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 3)
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR12103092
alte Dokumentnummer
N6198720041J
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