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§ 4 KJBG 1987

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1987

Abschnitt 2

Begriff der Kinderarbeit

§ 4.

(1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art.

(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.

(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 3)

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103092

alte Dokumentnummer

N6198720041J

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