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§ 3 KJBG 1987

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 3.

Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.

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