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§ 4 BEA-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2025

Angelobung der Mitglieder

§ 4.

Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR40272172

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