Angelobung der Mitglieder
§ 4.
Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10008630
Dokumentnummer
NOR40272172
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