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§ 5 BEA-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1987

Bekanntgabe von Enthebungsgründen

§ 5

Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141 Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.

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