§ 4 BEA-Geo.

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1987

Angelobung der Mitglieder

§ 4.

Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR12102709

alte Dokumentnummer

N6198710114Y

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