Abschnitt 6
Heimarbeitstarif
§ 17a
(1) Das Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag im Sinne des § 43 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, geregelt sind.
(2) Vor Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag einzuberufen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.
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