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§ 71a LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Beurteilungszeitraum

§ 71a.

(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111963

alte Dokumentnummer

N6199656392J

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