Bericht aus besonderem Anlaß
§ 71.
(1) Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
- 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
- 2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
- Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(2) Ist für den Lehrer auf Grund des § 74 Abs. 3 („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
(3) Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
(4) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
Schlagworte
Dienstbehörde
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12111962
alte Dokumentnummer
N6199656391J
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